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Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

(ab 01.12.2012 grundlegende Neuregelung)

Angabe des Heizwärmebedarfs und Gesamtenergieeffizienz-Faktors in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen

Bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten, für die ein Energieausweis vorliegt, wird bereits in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen (Zeitungsinserate, Inserate in elektronischen Medien) der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) angegeben, soweit keine Ausnahmeregelung besteht. Nachdem es sich bei dem Gesamtengergieeffizienz-Faktor um eine Neuschöpfung handelt, reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs aus, wenn es sich um einen höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der Gebäuderichtlinie 2002/91/EG erstellten Energieausweis handelt.

Vorlage- und Aushändigungspflicht

Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Bestandgeberin/der Bestandgeber muss den potentiellen Käuferinnen/Käufern bzw. Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern den Energieausweis vorlegen. Dieser darf höchstens zehn Jahre alt sein. Während der Vertragsverhandlungen reicht ein „Zeigen“ des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, bei Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

Ausnahmen von der Vorlage- und Aushändigungspflicht eines Energieausweises

  • Gebäude, die nur forstfrei gehalten werden
  • Im Falle eines Verkaufs, Gebäude, die aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind (das Gebäude muss im Inserat als abbruchreif bezeichnet werden oder die Käuferin/der Käufer muss durch eine entsprechende Klausel im Vertragsdokument ihre/seine Absicht zum Ausdruck bringen, das Gebäude innerhalb von drei Jahren auch tatsächlich abzubrechen)
  • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegene Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird
  • Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt
  • Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²

Sonderregelung für „ein Nutzungsobjekt“

Der Verkäuferin/dem Verkäufer bzw. der Bestandgeberin/dem Bestangeber wird freigestellt, ob ein Energieausweis über dieses Nutzungsobjekt oder über ein vergleichbares Nutzungsobjekt im selben Gebäude oder ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes vorgelegt wird.

Nichtvorlage des Energieausweises

Neben der – wie auch bisher geltenden – Rechtsfolge, dass eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz bei Nichtvorlage des Energieausweises als vereinbart gilt, kann die Käuferin/der Käufer bzw. die Bestandnehmerin/der Bestandnehmer künftig das Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis auf Kosten der Verkäuferin/des Verkäufers bzw. der Bestandgeberin/des Bestandgebers einholen. Der Kostenersatz wird mit „angemessenen Kosten“ limitiert.

Quelle: www.help.gv.at

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